Verkaufs- und Lieferbedingungen
Maßgebend für alle Aufträge sind die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen:
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Maßgebend für die Ausführung sind die allgemeinen Technischen Vorschriften zur VOB/C – DIN 18358 in Verbindung mit DIN 18073.
Die DIN-Normen 4108 und 4109 gelten nur bei besonderer Vereinbarung und zusätzlicher Berechnung.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.9.
2.1 Preise
Alle Preise sind freibleibend, soweit nicht feste Preise gesondert vereinbart wurden. Bei Steigerung der Material- und Rohstoffpreise, der Herstellungs- und Transportkosten etc. ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Lohnerhöhungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
2.2 Lieferfristen
Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines der Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.3 Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre.
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach der Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
Das Ausstemmen der evtl. erforderlichen Aussparungen für die Gurtscheiben muss bauseitig ausgeführt werden. Ist keine Aussparung für die Gurtscheiben vorgesehen, kann keine Gewähr für die senkrechte Gurtführung übernommen werden. Die Rolladenkastendeckel sind Revisionsklappen und müssen zum Zweck der Wartung leicht zugänglich und abnehmbar sein. Im Garantiefall können Beschädigungen von überklebten Rolladenkastendeckeln nicht ersetzt werden. Alle von uns zum Probelauf angeschlossenen Elektroleitungen sind nur provisorisch, die endgültigen Anschlüsse müssen von einem zugelassenen Elektro-Installateur gemäß §12 ABVEltV geprüft werden. Werden Getriebemotoren mit nicht verriegelten Schaltern betrieben, erlischt jede Garantie.
Markisen sind Sonnenschutzanlagen, die bei Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind (ab Windstärke 5) eingefahren werden müssen. Für Beschädigungen an Markisen, die durch Regen, Gewitter, Schneefall oder Wind entstehen, und das Ausbeulen der Tücher, verursacht durch stehengebliebenes Regenwasser, kann keine Garantie übernommen werden. Das Markisentuch hat viele Kontrollen durchlaufen, jedoch können kleine Fehler im Markisentuch (Schönheitsfehler), z. B. kleine Knoten, Knickspuren – besonders bei hellen Dessins – und Nahtwelligkeiten, die keinen Einfluss auf die Funktion und Haltbarkeit des Tuches haben, nicht als Fehler anerkannt werden. Leider lässt sich bei manchen Stoffen das seitliche Durchhängen nicht ganz vermeiden. Diese, gerade bei einem Markisentuch besonders auffallenden Erscheinungen, sind aber keine Fehler, die bei den Kontrollen übersehen wurden. Sie sind technisch bedingt. Sie berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung oder Kaufpreisminderung. Bei Bogenmarkisen mit PVC-Lackbespannung kann für die Bespannung grundsätzlich keinerlei Garantie übernommen werden.
Mechanische oder chemische Beschädigungen der Oberflächenbehand-lungen der Metall- oder Kunststoffteile sind nicht reklamationsfähig.
2.4 Montage
Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, setzen diese Kosten eine normale Montage voraus. Die technischen und baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Rolläden, Markisen, Rolltoren o. ä. müssen bauseitig gegeben sein. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten etc. sind nicht Bestandteil des Auftrages und jeweils gesondert zu berechnen. Der Einbau der benötigten Mauerkästen hat bauseitig zu erfolgen.
Eventuell erforderliche Genehmigungen der Bauaufsichtsbehörde und des Hauseigentümers sind vom Auftraggeber beizubringen.
2.5 Zahlung
Die Rechnung ist zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Alle Zahlungen sind nur an die Firma zu leisten. Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.6 Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen von 3 % über Bundes-bankdiskont berechnet. Werden bei evtl. Ratenzahlungen die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten, ist sofort die Gesamtsumme fällig.
Pauschalisierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Gesamtsumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich des Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
2.8 Wartezeit
Wartezeit, während welcher unsere Monteure ohne ihr oder unser Verschulden am Einbauort anwesend sein müssen, wird als Arbeitszeit in Rechnung gestellt, auch wenn der Einbau von uns zu festen Pauschalsummen übernommen wurde oder im Kaufpreis eingeschlossen ist. Das gleiche gilt für dadurch verursachte Fahrten der Monteure. Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.
3. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegen-stände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
4.2 Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Gegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sich nicht von Dritten eingezogen werden können.
4.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäfts-betrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
4.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes die Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
4.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwa entstehende Forderungen auf Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
5. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile hinsichtlich alle Verbindlichkeiten, die aus dem abgeschlossenen Vertrag entstehen (ohne Rücksicht auf den Wert), der Sitz des Auftragsnehmers in Aachen.
7. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns anerkannt sind.







